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Artikel: Ostad Elahis Ethik im Beruf
Das vorliegende Manuskript beruht auf einem Vortrag zum Symposion „Das Spirituelle: Pluralität und Einheit“ und wurde begleitend in den Cahiers d’anthropologie religieuse n°5, Presses de l’Université de Paris-Sorbonne, Paris 1996, veröffentlicht.
Lassen Sie mich zunächst anmerken, dass das Berufungsgericht ein ideales Forum ist, um sich Themen der Ethik und des Rechts zu nähern. Es unterstreicht die Bedeutung, die der Ethik in juristischen und sozialen Angelegenheiten zukommt. Ostad Elahi, dessen hundertjährigen Geburtstag wir dieses Jahr feiern, nahm grundsätzlich keine Trennung vor zwischen seinen persönlichen Analysen im Bereich der Ethik und seiner beruflichen Praxis als Richter. Er ging davon aus, dass die praktische Anwendung der Ethik nur die logische Fortsetzung seiner beruflichen Aktivitäten war. Im Vorliegenden möchte ich das Gedankengut dieser Persönlichkeit, die im Westen bislang noch kaum bekannt ist, vorstellen, und bitte um Ihr Verständnis, wenn wir aus Zeitgründen nicht auf seine Biographie eingehen können.
Wie der ehrenwerte Präsident bereits erläuterte, wird der Begriff „Ethik“ in mehrfacher Bedeutung verwendet, was wir hier nicht weiter vertiefen möchten. Im Vorliegenden wollen wir den Begriff im umfassendsten Sinn verwenden, als einen Verhaltenskodex, der auf festen und unveränderlichen Prinzipien beruht und für die gesamte Menschheit Gültigkeit besitzt. Auch wenn diese Definition möglicherweise nicht von jedem von uns geteilt wird, so ist es dennoch im Rahmen dieses Vortrags von Vorteil, sich auf ein gemeinsames Verständnis des Begriffs zu einigen. Daneben gibt es noch zwei weitere Konzepte, die für das Gedankengebäude von Ostad Elahi von grundlegender Bedeutung sind: Das Prinzip der Achtung der Rechte anderer (als direkte Konsequenz aus der Verteilungsgerechtigkeit) und das Billigkeitsprinzip.
Ostad Elahi übte den Richterberuf zwischen 1934 und 1957 in unterschiedlichen Provinzen des Iran aus. Er bekleidete sowohl richterliche Ämter, darunter das des Untersuchungsrichters, des Beraters und Präsidenten des Berufungsgerichts, als auch das des Generalstaatsanwalts. Als Jurist kennt man die Unterschiede zwischen dem Richteramt und dem des Staatsanwalts, und kann somit daraus schließen, wie global seine Sichtweise von diesen beiden Aspekten des Rechts geprägt sein musste. Das Richteramt sah er als eines der höchsten gesellschaftlichen Positionen an, und einmal sagte er sogar, dass es zwei besonders ehrwürdige Berufe gebe: den des Richters und den des Arztes. Allerdings betonte er, dass es um ein Vielfaches schwieriger sei, Recht zu sprechen, als eine Krankheit zu diagnostizieren: Im Grunde geht es darum, eine Situation zu beurteilen, die damit verbundenen relevanten Tatsachen zu interpretieren und widersprüchliche Interessen gegeneinander abzuwägen, also sowohl die Interessen beider Parteien als auch die der Allgemeinheit. Zudem geht die Aufgabe eines Richters über die simple und mechanische Anwendung von Gesetzestexten hinaus, denn diese erweisen sich oftmals als uneindeutig und lückenhaft. Nichtsdestotrotz ist es seine moralische und berufliche Pflicht, Streitigkeiten zu schlichten. Das erfordert besondere Fähigkeiten, wie Genauigkeit, Kompetenz, Gewissenhaftigkeit, aber auch das ständige, innerliche Bemühen, Gerechtigkeit herzustellen. Dieses Anliegen ist bei Ostad Elahi sehr deutlich sichtbar, vor allem in den Ratschlägen, die er seinen Kollegen und seinen Freunden hinsichtlich der Ausübung des Richterberufs gab. Ich zitiere: „Nach vier oder fünf Jahren Tätigkeit in seinem Beruf gleicht der Richter einem Juwelier, der mit einem einzigen Blick ein Schmuckstück bewerten kann. Genau wie der Juwelier erkennt der Richter sofort und unmittelbar den Schuldigen bzw. weiß, mit wem er es zu tun hat. Es kommt daher äußerst selten vor, dass er ein Fehlurteil fällt. Dies trifft aber, wohlgemerkt, nur auf jene Richter zu,“, fährt er fort, „die sich bemühen, ein unparteiisches und integres Urteil zu fällen.“
Die erfolgreiche Ausübung des Richterberufs beschränkt sich folglich nicht allein darauf, das notwendige Fachwissen zu erwerben. Es ist vielmehr unverzichtbar, eine Geisteshaltung einzunehmen, die auf eine immanente Gerechtigkeit abzielt, damit diese den Richter in seinen Entscheidungen lenke. Wie man sieht, ist das ein hoher moralischer Anspruch. Da der Richter Verhalten und Intention gleichermaßen beurteilt, ist er in der Lage, die schädlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regel zu korrigieren, die möglicherweise zu rigide ist, wird sie nicht mit dem notwendigen Augenmaß interpretiert und angewandt. Hier können wir erkennen, dass die Rechtsprechung wahrlich ein Experimentierfeld ist und ein unschätzbares Instrument, um [moralische] Werte zu erwerben.
An dieser Stelle ist es notwendig, einige Worte zur Verteilungsgerechtigkeit und ihren Folgen zu sagen, wie sie sich in Ostad Elahis Gedankensystem darstellen. Man mag sich fragen, wie die beiden unterschiedlichen Anforderungen an den Richterberuf in Einklang zu bringen sind: die persönliche Ethik einerseits und die juristische Praxis andererseits? Möglicherweise ist ein solcher Ansatz utopisch, und es gibt im Übrigen einige Schulen, die versuchten, eine klare Trennung zwischen beiden Bereichen zu vollziehen. Trotzdem: Zielt das Gesetz nicht gerade darauf ab, jedem das zu geben, worauf er ein Recht hat, und auf diese Weise die öffentliche Ordnung und die soziale Gerechtigkeit sicherzustellen? Ist das nicht die Definition von Verteilungsgerechtigkeit im eigentlichen Sinne: jedem das zu geben, was ihm gehört?
Diese Art von Gerechtigkeit anzuwenden, ist die zwingende Folge aus der Maxime, die Rechte des anderen zu respektieren. Diese Maxime repräsentiert, wie ich betonen darf, ein zentrales Element der Grundprinzipien französischen Rechts. Um zu idealer Gerechtigkeit zu gelangen, muss der Mensch das Recht eines jeden respektieren, weshalb die Grundlagen einer solchen Gerechtigkeit nur in der Metaphysik liegen können. Und damit kommen wir zum Kern dieser Erörterungen. Denn jedes Wesen ist, kraft seiner Existenz, mit Grundrechten ausgestattet. Diese angeborenen Rechte (intuitu personae) erschaffen um den Menschen eine Sphäre, die von anderen nicht ignoriert werden kann. Denn letzten Endes ist es unvermeidbar, dass das Recht eines Geschöpfes die Verpflichtung eines anderen nach sich zieht. Jeder Mensch ist also angehalten, die Rechte des anderen zu respektieren. Das ist das Grundmuster, demzufolge die verschiedenen Rechte der Individuen artikuliert werden können; es zeigt darüber hinaus die Notwendigkeit auf, geeignete Regeln aufzustellen, die bewirken, dass diese Rechte auch tatsächlich respektiert werden. Daher können Rechte und Pflichten nicht voneinander getrennt werden: Wir haben Rechte, und wir haben Pflichten – beide Begriffe stehen in einer dialektischen Beziehung, der ein und dieselbe Idee zugrunde liegt. An diesem Punkt muss zu einer der Besonderheiten des Gedankensystems von Ostad Elahi Bezug genommen werden: Er betont, dass das Recht eines jeden existierenden Wesens anerkannt werden müsse, also nicht nur das des Menschen, sondern auch das der Dinge, der Tiere, der Pflanzen usw. Diese Sichtweise darf jedoch nicht mit neueren utilitaristischen und speziesistischen Ansätzen [in der Rechtstheorie] verwechselt werden, da Ostad Elahi klar zwischen Personen und Sachen unterscheidet. Allein der Mensch hat einen freien Willen verliehen bekommen, der ihm erlaubt, sich für etwas oder jemanden zu opfern, oder, ganz allgemein, Entscheidungen zu treffen – die natürlich auch zu Fehlern führen können, was aber in gewisser Weise dazugehört. Der freie Wille ist somit eine irreduzible Dimension, er lässt sich nicht rückgängig machen. So gesehen verwundert es nicht, wenn Ostad Elahi sagt: „Die Grundlage unseres Lebens in dieser Welt beruht auf einem Prinzip: die Rechte anderer zu respektieren.“ Nur wenn dieses Prinzip eingehalten wird, kann eine Gesellschaft optimal funktionieren, und nur dann kommt eine Rechtsprechung zur Anwendung, in deren Zentrum die Achtung der Rechte steht und nicht eine intuitive Mischung aus guten Gefühlen und positiven Absichten. Ein solcher Rechtsbegriff erfordert natürlich eine genaue Einschätzung der individuellen Situation, und die Beispiele, von denen Ostad Elahi berichtet, zeigen sehr deutlich, wie komplex und wie überaus präzise die vorliegenden Fakten geprüft werden müssen.
Nun würde ich gerne noch auf einen zweiten Begriff eingehen, den der Billigkeit. Seine außerordentliche Integrität und sein beharrliches Bemühen um Fairness haben Ostad Elahi den Respekt von Richtern, Anwälten, Kollegen und Mitarbeitern eingebracht. An dieser Stelle darf ich François Ameli begrüßen, der als Professor an der Juristischen Fakultät der Sorbonne tätig ist, und dessen Vater, in seiner Funktion als Justizminister, die Gelegenheit hatte, Ostad Elahi kennenzulernen. Wir haben im Vorfeld des Symposions miteinander diskutiert, und er sagte mir, wie sehr diese Beharrlichkeit, diese Ethik, dieser innere Maßstab im täglichen Leben von Ostad Elahi jederzeit präsent waren.
Für Aristoteles drückte sich Billigkeit in dem Bemühen aus, einen Ausgleich zu finden zwischen der abstrakten Aussage des Gesetzes und der Auslegung desselben in einem konkreten Fall. Billigkeit steht somit immer in enger Verbindung mit der schwierigen Praxis der Urteilssprechung, also einer Praxis, die sich nicht ausschließlich auf die Buchstaben des Gesetzes berufen kann. Vielmehr müssen in jeder konkreten Situation die Interessen aller Beteiligten auf das Genaueste geprüft werden, bevor die Entscheidung mit Rückgriff auf die gesetzlichen Grundlagen getroffen werden kann. Folglich ist die Billigkeit eine Praxis, die untrennbar ist von einer spezifischen persönlichen Geisteshaltung, die Gerechtigkeitssinn und inneren Gleichmut einschließt. Damit stoßen wir auf einen weiteren, ebenso wichtigen Aspekt, die ausgleichende Gerechtigkeit.
Wie jeder von uns bezeugen kann, gibt es tatsächlich Ungleichheiten. Nun liegt es aber im Verantwortungsbereich der Justiz, diese Ungleichheiten zu korrigieren, indem sie durch die Aufhebung der Ungleichheit – also durch nichts anderes als durch Kompensation – Gleichheit herstellt. Ostad Elahis Verhalten demonstriert diesen Aspekt auf hervorragende Weise, da seine besondere Aufmerksamkeit denen galt, die bedürftig oder schwach waren und den besonderen Schutz des Gerichts benötigten, wie Minderjährige oder Waisen. In der Folge wird Diskriminierung, die häufig Groll, Empörung und Aufruhr hervorruft, zugunsten von Gleichgewicht und Mäßigung ersetzt – gemäß einer Maxime, die Ostad Elahi sich zu eigen machte: „Der beste Weg ist der Goldene Mittelweg.“ Diese Mäßigung sollte nicht als fauler Kompromiss oder Wahl zwischen zwei Übeln missdeutet werden. Im Gegenteil, sie entspricht einem hohen Niveau, das nur erreicht wird, wenn man innerlich wahrhaft rein ist und die Grundprinzipien der Ethik richtig anwendet. Neben der Ausgleichsfunktion, die der Billigkeitsgrundsatz hat, betont Ostad Elahi auch die Bedeutung von Menschlichkeit und Mitgefühl – was der Grund sein mag, dass er niemals die Todesstrafe verhängt hat, selbst wenn das Gesetz es erlaubt hätte.
Abschließend lässt sich sagen, dass die philosophischen Grundlagen und die daraus resultierende rechtliche Praxis Ostad Elahis ihren Ursprung im Inneren des Menschen haben, nämlich in seinem Bewusstsein. Wenn wir diese Grundlagen näher studieren, kommen wir nicht umhin, die eigentliche Natur des Bewusstseins zu erforschen – was uns letztendlich zu der Frage nach dem metaphysischen Sinn des menschlichen Daseins führt. Um dieses Thema zu erörtern, würde jedoch ein einziger Vortrag wohl nicht genügen.
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